AGB's

ALLGEMEINE VERBINDLICHE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR DEN VERKAUF SOWIE DIE MIETE VON NUTZMASCHINEN SOWIE DEM DAZUGEHÖRIGEN ACCESSOIRES

1) Die Fa. Hell Profitechnik GmbH behält sich die Annahme des Auftrages vor.

2) Lagernde Ware wird innerhalb von 8 Tagen ab Vertragsabschluss ausgeliefert. Für nichtlagernde Ware ist der Liefertermin von seitens des Verkäufers unverbindlich.

3) Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung durch den Käufer Eigentum des Verkäufers. Damit anerkennt der Käufer ausdrücklich den legitimen Rechtsanspruch der Verkäuferin, dass ihr im Falle des Verzugs der Vertragsgegenstand auf einfache Anfrage hin zurückerstattet werden muss.    

4) Die Zahlungen werden nur anerkannt, wenn sie auf das Bankkonto der Fa. Hell Profitechnik GmbH oder auf jenes einer von ihr schriftlich beauftragen Person geleistet werden.

5) Soll die Bezahlung des Kaufpreises durch eine Fremdfinanzierung erfolgen und wird der entsprechende Kredit nicht gewährt, dann ist der vereinbarte Kaufpreis sofort geschuldet und es erwachsen darauf die handelsüblichen Verzugszinsen nach GvD 192/2012.

6) Die Warenbestellung ist für den Käufer verbindlich. Sein allfälliger Rücktritt hat die Zahlung eines Reugeldes nach Art. 1386 ZGB in Höhen von 20% des Verkaufspreises der Ware zur Folge.

Für den Fall eines Vertragsbruchs durch den Käufer (ausgeschlossen ist die reine Verspätung) erwächst zu seinen Lasten im Sinne des Art. 1382 ZGB eine Vertragspönale in Höhe von 25% auf den Gesamtkaufpreis (netto MwSt), vorbehaltlich der Geltendmachung eines höheren Schadens. 

Für den Fall der Miete eines Geräts ist die Miete auf jeden Fall geschuldet und zwar auch dann, wenn der Mieter das Fahrzeug entweder mit Verspätung oder gar nicht entgegennimmt. Schuldbefreiend wirkt lediglich der Umstand, dass die mangelnde Aushändigung auf ein Verschulden des Vermieters zurückzuführen ist.

Ein vorzeitiger Rücktritt des Mieters, allenfalls auch bereits vor Aushändigung des Mietgegenstandes muss schriftlich erfolgen und bedingt zu seinen Lasten gemäß Art. 1386 ZGB ein Reugeld von 4 Monatsmieten.

7) Der Kunde bestätigt mit der Unterzeichnung der gegenständlichen Auftragsbestätigung, das Gerät eingehend, auch auf allfällige Mängel hin untersucht und als für den Gebrauch geeignet befunden zu haben. 

8) solve et repete nach Art. 1462 ZGB: Eventelle Beanstandungen, allenfalls auch solche betreffend die Lieferfristen, berechtigen den Käufer bzw. Mieter nicht dazu, die vereinbarten Zahlungsbedingungen zu missachten. 

Verweigert oder verzögert der Käufer bei verspäteter Lieferung dennoch die Zahlung, verfällt er vom Anspruch auf Gewährung des eventuell vereinbarten Preisnachlasses.

9) Der Verkäufer bzw. Vermieter gewährt jene Garantie, welche von Seiten des Herstellers eingeräumt wird. Voraussetzung einer Gewährung ist die richtige Handhabung der Maschinen durch den Käufer bzw. Mieter. Sind die Voraussetzungen einer Garantieleistung gegeben, so werden die Teile – nach Begutachtung durch die Herstellerfirma – kostenlos ersetzt. Jedenfalls unterliegt die Garantieleistung der Bedingung, dass die vorgesehenen regelmäßigen Revisionen und Instandhaltungsarbeiten bei der Fa. Hell Profitechnik GmbH nach Garantieplan vorgenommen worden sind. In jedem Fall werden die mit dem Garantiefall verbundenen Fahrtkosten mit 80 cent/km, zumindest € 25,00.-, pro Anfahrt dem Käufer bzw. dem Mieter in Rechnung gestellt.

10) Der Käufer verpflichtet sich, die Maschinen unverzüglich nach erfolgtem Kauf bei der „UMA“ Bozen anzumelden und auf seinen Namen einzutragen. Sämtliche Risiken gehen mit der Übergabe der Maschine auf den Käufer über.

11) Beim Kauf neuer Ware mit Umtausch von Gebrauchtmaschinen verpflichtet sich der Käufer, der Fa. Hell Profitechnik GmbH alle ihm bekannten Mängel an der eingetauschten Ware mitzuteilen und diese auf dem Beiblatt anzumerken, welches ihm anlässlich der Besichtigung und Überprüfung der Ware durch die Fa. Hell Profitechnik GmbH ausgehändigt worden ist. Eventuell nicht mitgeteilte Mängel werden auf Kosten des Käufers repariert. 

Der Käufer nimmt zur Kenntnis, dass die Fa. Hell Profitechnik GmbH nicht in der Lage ist, die Maschine/das Gerät augenblicklich auf die Korrektheit seiner Angaben hin zu überprüfen und gleichsam räumt er ein, dass auch nach der Besichtigung noch Mängel am Gerät auftreten können. Insofern ist die Fa. Hell Profitechnik GmbH auch nach der effektiven Übergabe des Geräts/des Fahrzeugs bis zu einer maximalen Frist von 30 Tagen dazu berechtigt, eine genauere technische Überprüfung des Kaufgegenstandes durchzuführen und allfällige Mängel dem Kunden mitzuteilen. Dieser verpflichtet sich seinerseits, allfällige Mängel und Defekte, welche nach Unterzeichnung des erwähnten Formblatts auftreten, unaufgefordert der Fa. Hell Profitechnik GmbH mitzuteilen.

12) Für den Fall des Ankaufs von Gebrauchtmaschinen bestätigt der Käufer, den Zustand der Maschine bzw. des Geräts eingehend kontrolliert zu haben und er bestätigt, dass diese(s) im verifizierten Zustand seinen Bedürfnissen entspricht. 

Gemäß Art. 1490, II. Absatz ZGB befreit der Kunde die Fa. Hell Profitechnik GmbH in Zusammenhang mit dem Ankauf von Gebrauchtmaschinen von jeder Gewährleistungshaftung für allfällige Mängel, Defekte, Funktionsstörungen oder dergleichen. Beim Ankauf von Neumaschinen steht dem Käufer im Falle eines nicht vorsätzlich verschleierten Mangels im Sinne des Art. 1490, II. Absatz ZGB kein Anspruch auf Auflösung des Vertrages oder Reduzierung des Kaufpreises zu, wohl aber bleibt sein Anspruch auf eine kostenfreie Reparatur des Kaufgegenstandes in allen beschädigten Teile bestehen, wobei diese ausnahmslos mit Neuteilen zu ersetzten sind.  

13) Bei Umtauschgeschäften übernimmt der Käufer jegliche Verantwortung für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen über Geldtransfer.

14) Für Rechtsstreitigkeiten gilt Bozen als ausschließlicher Gerichtstand. 

Im Sinne des Art. 1341 BGB erklärt der Käufer ausdrücklich, die obigen Bedingungen zur Kenntnis genommen zu haben und diese anzunehmen, so insbesondere die Art. 3 (Eigentumsvorbehalt), 6 (Reugeld und Strafklausel), 7 (Pflicht zur Kontrolle), 8 (Klausel solve et repete), 11 (Vorbehalt der Kontrolle der in Tausch angebotenen Gebrauchtmaschine), 12 (Ausschluss der Gewährleistung nach Art. 1490, II. Absatz ZGB) und 14 (zuständige Gerichtsbarkeit).